Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weiskamp Bauelemente GmbH & Co. KG

  1. Allgemeines und Vertragsschluss:

Sämtliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich aller Angebote, Bestellungen, Beratungsleistungen und sonstigen Nebenleistungen, auch für künftige Geschäfte, erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen, auch wenn durch den Besteller andere Bedingungen vorgeschrieben sind. Abweichende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen kommen nicht zur Anwendung, soweit wir deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch soweit wir Leistungen oder Lieferungen vorbehaltlos in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen an den Kunden erbringen oder entgegennehmen.

1.1 Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung durch die Firma Weiskamp Bauelemente GmbH & Co. KG (im folgenden Firma genannt) verbindlich.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend und wie Katalogangaben, Abbildungen und Beschreibungen unverbindlich, sie beinhalten insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien. Dies gilt auch für Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Ausführung der Lieferung gilt ein Auftrag des Kunden als angenommen. Mündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftrag ist auch geschlossen, wenn die Firma die Annahme der Bestellung des bezeichneten Kaufgegenstandes bzw. der bezeichneten Leistung innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand oder die Leistung abgeliefert hat. Im letztgenannten Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

1.3 Auftragsänderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und auch nur dann, wenn noch nicht mit der Fertigung begonnen wurde. Anfallende Kosten für die vom Kunden gewünschte Auftragsänderung gehen zu Lasten des Kunden.

1.4 Von unseren Angeboten abweichende Bestelleinheiten berechtigen, ohne Rückfrage, zur Änderung der Auftragsmenge auf die nächsthöhere Verpackungseinheit.

1.5 Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit dieser nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen:

2.1 Preise gelten als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bruttopreise müssen ausdrücklich schriftlich niedergelegt werden.

2.2 Preise gelten ab Werk Zechenstraße 42, 44536 Lünen oder anderer schriftlicher Vereinbarung.

2.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Verzugszinsen in gesetzlich vorgegebener Höhe fällig. Bei Verbrauchern werden 5% über Basiszinssatz, bei allen übrigen Geschäften 8% über Basiszinssatz fällig, es sei denn die Firma weist eine höhere Belastung mit einem höheren Zinssatz nach. Bei vertraglich ausgemachten Teilzahlungen ist die Firma berechtigt, die Gesamtforderung im Zweifel sofort fällig zu stellen. Für bereits durchgeführte Lieferungen kann der Verkäufer sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft für alle noch zu erbringenden Lieferungen und Leistungen oder Teile davon verlangen.

2.4 Die Parteien vereinbaren, dass Zahlungen zuerst mit der ältesten bestehenden Forderung verrechnet werden.

2.5 Werden der Firma nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist die Firma berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Besteller diese Sicherheiten nicht, ist die Firma berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

2.6 Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung und ist nur zulässig unter der Voraussetzung, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen, auch aus anderen Aufträgen, restlos erfüllt sind.

2.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Die Firma ist berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden abzutreten.

2.8 Angemessene Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate vergangen sind und sich daraus bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne, Materialkosten oder die marktüblichen Einstandspreise erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die daraus resultierende Preiserhöhung den ursprünglichen Preis erheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß den vorgenannten Bedingungen zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

 

  1. Lieferung:

3.1 Alle von der Firma angegebenen Lieferungs- und Ausführungsfristen sind unverbindlich, es sei denn ein bestimmter Termin ist ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sofern Liefer- und Ausführungszeiten fest vereinbart sind, setzt der Beginn dieser Fristen die Abklärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Vereinbarte Fristen beginnen erst dann zu laufen, wenn der Besteller sämtliche, zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen Informationen übergeben und sämtliche erforderlichen Angaben gemacht hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.2 Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.

3.3 Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Störung der Verkehrswege, Ausbleiben von Zulieferungen sowie sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignissen zurück zu führen, verlängern sich die vereinbarten Fristen um die Zeit, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkung an­dauert. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Firma und deren Unterlieferanten eintreten. Die Firma passt ihre Verpflichtungen den geänderten Gegebenheiten, soweit möglich, an und unterrichtet den Besteller hierüber. Teillieferungen sind in dieser Zeit zulässig. Liegt aufgrund der vorgenannten Umstände eine dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leis­tung vor, befreit diese die Firma von ihrer Leistungspflicht. Schadensersatz­ansprüche des Bestellers wegen eines hierauf basierenden Rücktritts sind ausgeschlossen.

3.4 Die Lieferpflicht der Firma ruht, solange der Besteller mit einer Verbind­lichkeit im Rückstand ist.

3.5 Will der Besteller aufgrund des Verstreichen Lassens von Lieferfristen oder Lieferterminen vom Vertrag zurück treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, befreit ihn dies nicht von der Setzung einer an­gemessenen, in der Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens der Firma lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme beschränkt.

3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mit­wirkungspflichten, so ist die Firma berechtigt, Ersatz für den hieraus ent­standenen Schaden einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.7 Sofern Annahmeverzug vorliegt, geht die Gefahr eines zufälligen Unter­gangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache ab diesem Zeitpunkt auf den Besteller über.

 

  1. Gefahrübergang und Versandbedingungen:

4.1 Mit der Bereitstellung der Ware oder Leistung am vereinbarten Leistungs­ort durch die Firma geht die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des Untergangs auf den Käufer über. Bei Waren ist der Übergang gegeben mit der Übergabe an den Besteller bzw. dessen Beauftragten oder eine geeig­nete Transportperson, bei Dienst- und Werkleistungen mit der Abnahme durch den Besteller. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Ge­fahr des Bestellers.

4.2 Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware, verdeckte Schäden spätestens 7 Tage nach Entdeckung bei der Firma schriftlich geltend zu machen. Die Lieferung erfolgt unfrei, soweit nicht an­ders vereinbart. Die Verpackungsart sowie der Frachtweg bleiben der Firma überlassen. Die Haftung für Transportschäden gegenüber der Firma ist aus­geschlossen. Formalitäten hat der Besteller mit dem Frachtführer abzuwi­ckeln.

 

  1. Eigentumsvorbehalt:

5.1 Die Weitergabe von Abbildungen, Zeichnungen und sonstige dem Ver­käufer gehörenden Unterlagen an Dritte bedürfen der vorherigen ausdrück­lichen Zustimmung der Firma. An diesen wird das

Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus Patent- und Gebrauchs­mustergesetz vorbehalten. Ohne vorherige Zustimmung dürfen diese auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

5.3 Die Firma behält sich das Eigentum an den Kaufsachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der

Geschäftsverbindung vor. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen einer lau­fenden Geschäftsbeziehung bezieht, behält sich die Firma das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsver­bindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei der Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum voll- ständigen Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahls­schäden zu versichern.

5.4 Bei Pfändung und sonstigen Eingriffen hat der Besteller die Firma un­verzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Für daraus entstehende Kosten haftet der Besteller.

5.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäfts­verkehr weiter zu verkaufen. Er tritt der Firma im Voraus alle ihm zuste­henden Forderungen in Höhe des von der Firma geltend gemachten Rechnungsbetrages inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar un­abhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiter ver­kauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Firma verpflichtet sich, diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsver­pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs­verzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Firma kann verlangen, dass der Besteller abgetretene Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.

5.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für die Firma vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der Firma nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache inkl. der Umsatzsteuer zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gelten im Übrigen die Regeln des Kaufs unter Eigentumsvorbehalt wie vor. Der Besteller tritt der Firma auch die Forderung zur Sicherung der Forde­rungen der Firma gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

  1. Gewährleistung:

6.1 Gegenüber Bestellern welche als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB anzusehen sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten. Kann das Rechtsgeschäft der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Bestellers zugerechnet werden, beträgt die Gewährleistung sechs Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistungspflicht nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungs­pflicht aus.

6.2 Die Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Besteller.

6.3 Die Gewährleistung umfasst nicht natürliche Abnutzung sowie Schäden, die entweder durch

unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafte Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behand­lung oder Wartung, nicht sachgemäße Beanspruchung sowie Nichtbeach­tung der Montage- oder Bedienungsanleitung durch den Besteller oder Dritte hervorgerufen sind. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Abspra­che und Genehmigung der Firma seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

6.4 Reklamationen können nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite Wahl oder Sonderposten handelt und die Gebrauchstüchtigkeit der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wird. Beim Kauf berücksichtigte Mängel können nicht als Reklamation geltend gemacht werden. Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik oder der Be­schaffenheit eines Naturproduktes unvermeidbar sind, stellen keinen Man­gel dar, da die Ursache weder material- noch herstellungsbedingt ist. Gleiches gilt für geringfügige Abweichungen in Qualität, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe, soweit diese aufgrund gültiger Norm zu­lässig sind.

6.5 Der Besteller ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich nach deren Erhalt auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Hierbei entdeckte Mängel sind innerhalb von sieben Ka­lendertagen ab Empfang durch schriftliche Anzeige bei der Firma zu rügen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

6.6 Werden Mängel festgestellt, darf der Besteller nicht über die Sache ver­fügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet wer­den, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist oder ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgt. Firma und Besteller haben sich auf einen Sachverständigen zu einigen.

6.7 Transportschäden sind der Firma gem. Ziff. 4.2 mitzuteilen. Formalitäten hat der Besteller mit dem Frachtführer abzuwickeln. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund o.ä. im zumutbaren Rahmen bleiben, kann dies nicht be­anstandet werden.

6.8 Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl der Firma Nachbes­serung oder Ersatzlieferung.

Mehrfache Nachbesserung ist zulässig. Wenn die Firma eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder von der Firma verweigert wird, steht dem Besteller, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht auf Wandlung oder Minderung zu. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Firma zu dieser zurückgebracht werden.

6.9 Der Besteller hat der Firma die Möglichkeit und die angemessene Zeit einzuräumen, den angezeigten Mangel in Augenschein zu nehmen und die Nacherfüllung, soweit notwendig, vorzunehmen. Soweit der Besteller dies nicht ermöglicht, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Weitere Ansprüche des Bestellers insbesondere wegen des Fehlens zugesicherte Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegen­stand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig, aus­geschlossen.

 

  1. Haftung:

Unsere Haftung ist ausgeschlossen, bei Produkthaftungsschäden auf die Versicherungssumme der von der Firma abgeschlossenen Produkthaft­pflichtversicherung begrenzt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einem gesetzlichen Ver­treter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen oder bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.

 

  1. Rücktritt:

Die Firma ist jederzeit und ohne Anmahnung zum Rücktritt vom Vertrag be­rechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtert haben und infolge dessen die Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers gefährdet ist. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn bei dem Besteller Zahlungseinstellungen, Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen wegen Zahlungsansprüchen oder Wechsel- und Scheckprotesten erfolgen oder über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder worden ist. Dies gilt auch, wenn diese Voraussetzungen schon bei Vertragsschluss vorhanden, der Firma aber nicht bekannt waren.

 

  1. Anzuwendendes Recht:

Vertragsverhältnisse, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen An­wendung finden, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort:

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, falls der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht am Sitz der Firma, nach unserer Wahl auch die für den Geschäftssitz der Firma zuständige Handelskammer des Landgerichts. Die Firma behält sich jedoch das Recht vor, Ansprüche gegen den Besteller am Gericht an dessen Wohnsitz geltend zu machen.

 

  1. Geltungsbereich:

Vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.01.2020